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AGB der Gruppe

Allgemeine Liefer- und Servicebedingungen

Allgemeine Liefer- und Servicebedingungen der Nehles Gruppe

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Liefer- und Servicebedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen und Lieferungen der Nehles Handels GmbH, der Nehles Service GmbH und der Nehles Hebezeug GmbH (nachstehend einheitlich „Nehles“ genannt).

(2) Unseren Bedingungen entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (im Folgenden „AG“ genannt) erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

(3) Diese AGB gelten nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sowie gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Nach Bestellung des AG kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt zustande oder durch unsere erste Erfüllungshandlung.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem AG zwecks Ausführung des Vertrages getroffen wurden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Nehles nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(3) Nehles behält sich an den von ihr erstellten Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und Plänen das Eigentum und/ oder Urheberrecht vor. Der AG darf diese Unterlagen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Nehles Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen von Nehles hat der AG diese Unterlagen vollständig an Nehles zurückzugeben, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt nicht für kurzfristige Lieferstörungen sowie für Fälle, in denen eine Nichtbelieferung von uns zu vertreten ist. Er greift mithin nur in den Fällen, in denen wir trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes die Ware unverschuldet nicht erhalten können. Wir werden den AG über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich in Kenntnis setzen. Bereits geleistete Zahlungen des AG werden umgehend erstattet.

(5) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des AG widersprechen, und sofern der Vertragsgegenstand und dessen äußeres Erscheinungsbild dadurch für den AG keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar für den AG sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen nach dem neusten Stand von Wirtschaft und Technik, Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl.

§ 3 Umfang der Leistung oder Lieferung, Mitwirkungspflichten des AG

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Vertrag. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung, es sei denn es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Schutzvorkehrungen, Schutzvorrichtungen und Schutzkleidung, die aufgrund besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind, sind nicht Gegenstand unserer Leistung, soweit dies nicht ausnahmsweise gesondert vereinbart wurde. Diese sind vom AG zu stellen.

(3) Der AG ist verpflichtet, Nehles in angemessenem Umfang zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Zur Auftragsdurchführung notwendige Hilfsmittel (z.B. Arbeitsbühne, Prüfgewichte) stellt der Kunde vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Gleiches gilt für erforderliche Unterlagen und Informationen. Bei jeder Aufstellung oder Montage hat der AG insbesondere folgende Mitwirkungsleistungen auf seine Kosten rechtzeitig vorzunehmen:

a) Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.

b) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Gerüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge (z. B. Autokran, Steiger) und andere Vorrichtungen.

c) Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle sowie Heizung und allgemeine Beleuchtung.

d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes der Firma Nehles und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen müsste.

e) Schutzvorkehrungen, Schutzvorrichtungen und Schutzkleidung, welche aufgrund besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für Nehles nicht branchenüblich sind.

f) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

g) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile — soweit diese nach der vertraglichen Absprache kundenseits gestellt oder bewegt werden sollen — an Ort und Stelle befinden und alle sonstigen Vorarbeiten und vorbereitenden Maßnahmen insoweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung und Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung ausgeführt werden kann. Sind mehrere Gewerke auf einer Montagestelle tätig, hat der AG einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten durch entsprechende Organisation sicherzustellen.

(4) Verletzt der AG seine oben genannten Mitwirkungspflichten und verzögert sich dadurch die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme, so hat der AG die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten im angemessenen Umfang zu tragen, insbesondere Kosten für Wartezeiten und erforderliche Reisen des Montagepersonals sowie der Bauleitung.

(5) Verletzt der AG seine oben genannten Mitwirkungspflichten und sind diese Leistungen daher von Nehles zu erbringen, sind diese Arbeiten vom AG zusätzlich zu vergüten.

(6) Solange der AG die vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht erbringt, sind wir von unserer Leistungspflicht und Gewährleistungspflicht aus dem Vertrag befreit.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die angegebenen Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung ausgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen sind gesondert zu vergüten. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Der AG ist verpflichtet, ihm vorgelegte Stundenachweise oder sonstige Arbeitsberichte gegenzuzeichnen. Vom AG zu vertretende Wartezeiten von Nehles werden wie Arbeitszeiten vergütet. Führen die vom AG zu vertretenden Wartezeiten dazu, dass eine erneute Anreise der Mitarbeiter von Nehles an einem weiteren Tag erforderlich ist, hat der AG diese zusätzliche Anreise zu vergüten (Reisezeit + Reisekosten).

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Nehles. Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Nehles anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des AG aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG ein, die unsere Ansprüche auf die Gegenleistung gefährden, oder erfahren wir von unzureichender Liquidität des AG, oder hat der AG bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht, sind wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht berechtigt, unsere Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder eine Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der AG trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung Zug-um-Zug gegen die Leistung weder zum Bewirken der Gegenleistung noch zur Leistung einer Sicherheitsleistung bereit, steht uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten.

§ 5 Leistungs- und Lieferzeit

(1) Von uns in Aussicht gestellt Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Der Beginn der Lieferzeit oder -Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller (technischen) Fragen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernder Unterlagen, insbesondere erforderliche Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne voraus. Falls Anzahlungen des AG vereinbart sind, beginnt die Frist erst mit Eingang der Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist bei Versendung von Waren ist eingehalten, wenn bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(2) Der AG kann uns acht Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Termins oder einer unverbindlichen Frist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Wird ein verbindlicher Termin oder eine verbindliche Frist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreiten des Termins oder der Frist in Verzug. Hinsichtlich der Haftung für einen eventuellen Verzugsschaden gilt § 7.

(3) Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere behalten wir es uns vor, weitere Leistung zurück zu halten, wenn der AG Rechnungen für bereits erbrachte Teilleistungen nicht bezahlt.

(4) Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verändern die in Ziffer 1 bis 2 dieses Abschnittes genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

§ 6 Abnahme

(1) Ist eine Abnahme der Leistung durch den AG vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, ist der AG verpflichtet, unserem Montagepersonal bzw. der Bauleitung vor Ort nach erfolgter Leistung eine schriftliche Abnahmebescheinigung zu unterzeichnen. Gesetzlich vorgeschriebene Prüf- bzw. Abnahmevorschriften sind einzuhalten. Der AG wird alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen diesbezüglich erbringen.

(2) Verweigert der AG die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls vor Ort oder erfolgt die Unterzeichnung aus anderen Gründen nicht, gilt unsere Leistung als abgenommen, wenn die Lieferung sowie ggf. die Installation abgeschlossen ist, und wir dem AG eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der AG die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

(3) Die Nutzung des Liefergegenstands durch den AG (z.B. die Inbetriebnahme der gelieferten Anlage) gilt ebenfalls als Abnahme, wenn seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und der AG die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigten nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 7 Haftung

(1) In allen Fällen, in denen Nehles aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet Nehles nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen von Satz 1 und 2, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung Nehles gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Nehles.

(3) Nehles haftet nicht für Schäden, die das Montagepersonal bei Arbeiten auf Wunsch bzw. Veranlassung des AG verursacht und die nicht die vertraglich vereinbarten Leistungen betreffen.

§ 8 Sonstiges

(1) Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte übertragen werden.

(2) Sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den AG auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (

4) Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.

II. Besondere Bestimmungen für den Verkauf von Waren

§ 9 Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Versicherung

(1) Im Fall einer vereinbarten Übersendung der Ware an den AG erfolgt die Lieferung, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ab Werk von Nehles.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe der Ware an das beauftragte Transportunternehmen auf den AG über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Nehles noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Bei vom AG zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

(3) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 10 Gewährleistung

(1) Nehles gewährleistet, dass der Liefergegenstand der Produktbeschreibung sowie eventuellen weiteren vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Unsere Gewährleistungspflicht gilt nicht in Bezug auf Schäden, die aufgrund von fehlerhaften Handlungen oder Unterlassungen des AG und dessen Mitarbeiter/ Erfüllungshilfen entstanden sind, sowie für Schäden, die auf der Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung oder anderer Vorgaben beruhen.

(2) Gewährleistungsrechte des AG setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

(3) Bei Vorliegen eines Sachmangels sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ersetzte Produkte und Teile gehen in unser Eigentum über.

(4) Kommen wir unserer Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der AG berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangeloder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung in § 7.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der AG ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der AG die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(6) Ansprüche des AG wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung (z.B. im Fall einer Verletzung des Nacherfüllungspflicht), die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

(7) Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Der AG ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den uns entstandenen Ausfall.

(5) Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem AG nicht gestattet.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den AG wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

(7) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AG uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AG verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

III. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen

§ 12 Leistungsinhalt und Ausführung, Unterauftragnehmer

(1) Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Servicevertrag. Nehles erbringt seine Leistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

(2) Nehles ist berechtigt, für die Erbringung der vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise Unterauftragnehmer einzusetzen, wenn der AG dem nicht aus sachlich berechtigen, wichtigen Gründen widerspricht.

§ 13 Termine und Zeiten

(1) Der AG stimmt die Termine für die zu erbringenden Serviceleistungen jeweils mit Nehles rechtzeitig ab. Termine sind nur verbindlich, wenn diese von Nehles ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

(2) Nehles führt die Leistungen zu den bei Nehles üblichen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 06:30 bis 16:45 Uhr (ausgenommen gesetzlicher Feiertage in NRW) aus, es sei denn, die Parteien haben im Rahmen des Servicevertrages ausdrücklich etwas Anderweitiges vereinbart. Leistungen, die Nehles außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchführt, sind mit den jeweils geltenden Zuschlägen zu vergüten. Gesetzliche Feiertage am Arbeitsort gelten nicht als übliche Arbeitszeit.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 5.

§ 14 Pflichten des AG

(1) Es gelten die Regelungen des § 3. Bei Arbeiten vor Ort benennt der AG Nehles einen Ansprechpartner, der die Leistungen in seinem Betrieb koordiniert. Der AG gewährt den Mitarbeitern von Nehles vor Ort freien, ungehinderten Zugang zu sämtlichen Räumen und Gegenständen, die von der Serviceleistung betroffen sind, in prüf- bzw. servicefähigem Zustand.

(2) Der AG trifft sämtliche ggf. erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und informiert - soweit erforderlich – die Mitarbeiter von Nehles über betriebsinterne Sicherheitsvorschriften.

§ 15 Gewährleistung

(1) Nehles führt die vertragsgemäß zu erbringenden Serviceleistungen sachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik aus.

(2) Sollte eine von Nehles erbrachte Serviceleistung nicht den vertragsgemäßen/ aus dem Stand der Technik folgenden Anforderungen entsprechen oder einen Mangel aufweisen, wird Nehles diese unentgeltlich nach Wahl von Nehles entweder nachholen oder nachbessern (Nacherfüllung).

(3) Kommen wir dieser Pflicht zur Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung durch den AG nicht nach oder ist eine Nacherfüllung objektiv unmöglich oder für den AG unzumutbar, ist der AG berechtigt, den Servicevertrag zu kündigen, soweit ihm die Fortsetzung des Vertrages wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht mehr zugemutet werden kann, zurückzutreten oder die Vergütung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu mindern. Diese Rechte hat der AG auch bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung. Er muss uns allerdings zuvor mindestens zweimal Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben haben.

(4) Das Recht zur Selbstvornahme steht dem AG nur in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden zu. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des AG bestehen nur im Rahmen von § 7.

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